27.10.2025
Bundesrat stellt sich gegen Pläne der Bundesregierung: Biomasse soll erneuerbarer Energieträger bleiben
Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2025 eine klare Position bezogen und lehnt den Vorschlag der Bundesregierung ab, Biomasse, Deponie- und Klärgas...
27.10.2025
USA und Katar sehen massives Problem für Ihre LNG-Lieferungen bei Einführung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – auf Deutsch EU-Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im...
23.10.2025
Abwärtstrend der Kraftstoffpreise setzt sich fort
Laut Pressemeldung des ADAC vom 22.10.2025 setzt sich der Rückgang der Kraftstoffpreise auch in dieser Woche fort. Wie die aktuelle ADAC...

Die Tage werden kürzer und abends wird es schnell kühl, wenn die Sonne untergangen ist. Wohl dem, der es sich dann vor einem prasselnden Kaminfeuer gemütlich machen kann.
Zuerst einmal die gute Nachricht: auch die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sieht kein Verbot für moderne Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen und Heizkamine vor, denn klassische Einzelraumfeuerstätten gelten nicht als Heizungsanlagen.
Aber so ganz ohne Regelungen geht es dann doch nicht, denn es gibt noch die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Diese ist eine Rechtsverordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Das Gesetz soll dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen und zur Verbesserung der Luftqualität beitragen. Am 1.1.2015 trat die zweite Stufe des BImSchV in Kraft, diese schreibt für neu errichtete Anlagen Abgas-Grenzwerte von 0,04 g/m³ Feinstaub und 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid vor. Ältere Geräte genießen unter bestimmte Voraussetzungen oft Bestandsschutz. Zum 31.12.2024 endet die Frist für Einzelraumfeuerungsanlagen, welche ein Datum zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 auf dem Typenschild haben. Ein Weiterbetrieb ist nur möglich, wenn sie an ihrem ursprünglichen Platz verbleiben und die Grenzwerte von 0,15 g/m³ Feinstaub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid einhalten. Es greift das Kaminofen-Verbot und die Feuerstätte muss bis Ende 2024 entweder stillgelegt, ersetzt oder mit einem wirkungsvollen Partikelfilter bzw. -abscheider nachgerüstet werden, wenn diese Grenzwerte nicht eingehalten werden. Der Nachweis, ob Ihr Kaminofen über die entsprechenden Werte verfügt, kann über den Schornsteinfeger oder über eine Leistungserklärung des Kaminherstellers erfolgen.
Für alle, die mit der Neuanschaffung eines Kamins liebäugeln ist gut zu wissen, dass laut aktuellem Gesetzestext dezentrale, handbeschickte Einzelraumfeuerstätten sogar zu 10% auf den Nutzwärmebedarf angerechnet werden können. Der Nutzwärmebedarf muss zukünftig zu 65% aus erneuerbaren Energien gewonnen werden und Holz ist ein nachwachsender Rohstoff…