Allgemeine Geschäftsbedingungen Raiffeisen Energie Nord GmbH
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1) Für das Vertragsverhältnis und alle sonstigen Rechtsbeziehungen gelten unsere nachstehenden Bedingungen. Die Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn es im Einzelfall eines besonderen Hinweises auf unsere Bedingungen ermangelt.
2) Abweichende Liefer- und/oder Zahlungsbedingungen sind selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3) Wenn kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Er ist für die nähere Artikelbezeichnung maßgeblich. Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgeblich, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail ein. Die Bedingungen werden vom Kunden spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.
§ 2 Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
§ 3 Qualität
1) Als vereinbarte Beschaffenheit der jeweiligen Ware gemäß § 434 Abs. 1 Satz1BGB gilt für die jeweilige Ware, dass die Ware handelsüblich ist und den Anforderungen an die Beschaffenheit nach den jeweils gültigen, gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
2) Alle Muster, Proben, Analysedaten sowie Werbemittel geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit der Ware von den Vertragsparteien vereinbart werden. Bei genormten Produkten gelten die innerhalb der Norm zulässigen Toleranzen. Die Übernahme darüber hinausgehender Garantien über die Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 4 Preise
1) Unsere Lieferungen und Berechnungen erfolgen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, zu unseren am Tag der Bestellung gültigen Preisen und Bedingungen.
2) Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vor dem Auslieferungstag vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung geltenden Zoll- und Steuersätze liefern.
3) Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, sind wir berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen festzusetzen.
4) Die Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und vom Kunden geschuldet. Ist der Kunde Verbraucher i.S.d § 13 BGB, ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten.
5) Werden bei vereinbarten Preisen bis zum Liefertag die auf Erzeugung, Umsatz und Transport liegenden öffentlichen Lasten wie Zölle, Steuern, Frachten geändert oder neu begründet, so ändert sich der vom Kunden zu zahlende Kaufpreis entsprechend. Bei frachtfreier Lieferung gilt der vereinbarte Preis nur unter der Voraussetzung ungehinderten Transports. Ist der Kunde Verbraucher, gilt diese Vorschrift, sofern vor Lieferung der Ware und nach Abschluss des Vertrages fünf Monate vergangen sind.
6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kundens, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Sollte die Ware schon an Dritte herausgegeben sein, so tritt uns hiermit schon jetzt der Kunde seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten ab. Wir nehmen die Abtretung an. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.
7) Sofern auf Wunsch des Kundens ein Vertrag storniert wird, haben wir einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Dieser beläuft sich pro storniertem Auftrag auf 15 % vom Warenwert, mindestens jedoch 40,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Dem Kunden ist es ausdrücklich gestattet nachzuweisen, dass im konkreten Fall ein Schaden nicht entstanden ist oder der Schaden geringer als die vorgesehene Pauschale ist.
§ 5 Lieferung, Versand, Transport und Verpackung
1) Die Wahl des Lieferwerkes bzw. des Abgangslagers haben wir. Wir bestimmen die Versandart, den Spediteur und/oder den Frachtführer. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden. Mit der Übergabe an den Kunden, dessen Fahrpersonal, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch bei Verlassen der Versandstelle oder der Lieferstelle, geht die Gefahr (einschließlich die der Beschlagnahme) auf den Kunden über. Bei Lieferung im Tankwagen wird für die Einhaltung von bestimmten Eingangstemperaturen keine Haftung übernommen. Bei vereinbarter frachtfreier Lieferung erfolgt die Lieferung bei loser Ware im Tankwagen frei Lieferanschrift.
2) Bei Lieferungen in Umschließungen des Kunden sind wir nicht verpflichtet, diese auf Eignung, Sauberkeit und Fassungsvermögen zu prüfen. Wir übernehmen hierfür keine Haftung.
3) Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Behältern, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das durch Verwiegen festgestellte Gewicht oder Volumen maßgebend. Bei Lieferung mittels Tankwagen ist das Gewicht oder Volumen maßgebend, welches am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtungen durch uns festgestellt wird.
4) Bei der Lieferung von Fetten verstehen sich die Mengenangaben einschließlich des Behältnisses.
§ 6 Annahme und Abnahme
1) Die gekaufte Ware muss sofort und die auf Abruf gekaufte Ware binnen eines Monats abgenommen werden, sofern nicht anders vereinbart. Bei nicht rechtzeitigem Abruf oder verspäteter Abnahme sind wir ungeachtet sonstiger Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Lieferung abzulehnen. In all diesen Fällen haftet der Kunde für den gesamten Schaden, der uns entsteht.
§ 7 Lieferfristen, Lieferstörungen
1) Lieferfristen und-termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2) Sofern Liefermengen nicht betragsgenau beziffert sind, gelten Mengenangaben als ca.- Angaben. Mehr- und Mindermengen im Umfang von bis zu 5% der vereinbarten Lieferung berechtigen nicht zu Beanstandungen des Vertrages. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu leisten, soweit dies zumutbar ist.
3) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bei einer Versandschuld der Liefergegenstand an die zum Transport vorgesehene Person übergeben wurde oder bei Eigentransport unser Lager oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder bei einer Holschuld die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
4) Im Falle der nicht rechtzeitigen Erfüllung eines Vertrages sind wir berechtigt, nach Ablauf der Erfüllungsfrist fernschriftlich eine Nachfrist zu stellen. Die Dauer der Nachfrist beträgtsieben Geschäftstage. Wird eine Nachfrist bereits vor Ablauf der Erfüllungsfrist gestellt, so beginnt sie am ersten Geschäftstag nach Ablauf der Erfüllungsfrist zu laufen. Der Stellung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn die andere Vertragspartei ausdrücklich schriftlich erklärt, dass sie den Vertrag nicht erfüllen wird.
5) Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt Leistung geltend zu machen. Diese Rechte haben wir auch in denjenigen Fällen, in denen es einer Nachfristsetzung nicht bedarf.
6) Wir sind von der Einhaltung vertraglicher Lieferfristen und gegebenenfalls von der Vertragserfüllung gemäß der nachstehenden Vorschriften entbunden, soweit und solange im Inland oder Ausland Umstände eintreten, durch die uns die Leistungserbringung erheblich erschwert wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn wir am Bezug von Rohmaterial, an der Verarbeitung oder an der Lieferung bzw. der Verladung gehindert sind oder uns diese unzumutbar erschwert wird.
Eine unzumutbare Erschwerung liegt insbesondere vor:
- Mobilmachung, kriegerische Ereignisse, Aufruhr, Bürgerkrieg, Blockaden, Arbeitskämpfe, Demonstrationen,
- Fabrikbesetzungen, Sabotagen und go-slows;
- nachteilige Naturereignisse wie Eis, Hoch-/Niedrigwasser, Orkane, Wirbelstürme, Erdbeben, Flutwellen, Ernteverzögerungen oder –vernichtungen;
- Verlade- oder Transportbehinderungen,-verzögerungen,-beschränkungen und -einstellungen;
- Behinderungen durch Explosionen, Feuer, ganze oder teilweise Zerstörung von Fabrikationsanlagen oder von Lagern, Maschinen und Maschinenteilen;
- Maschinenbruch oder erhebliche sonstige betriebliche Störungen;
- Folgen einer „Energiekrise“, Brennstoff-, Hilfsstoff- oder Energiemangel;
- nicht oder nicht kontraktgemäß erfolgte Belieferung seitens unserer Zulieferer mit Rohstoffen, Hilfsstoffen oder Verpackungsmaterial, in Folge derer uns eine Erfüllung von Verträgen und / oder Kontrakten gegenüber dem Kunden nicht möglich ist;
- hoheitliche Maßnahmen, insbesondere behördliche Anordnungen und dgl. im Inland oder Ausland.
Als hindernde Umstände im vorstehenden Sinne gelten nicht solche, die von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
8) In den in Absatz (7) genannten Fällen sind wir berechtigt, zunächst die vereinbarte Lieferzeit für die voraussichtliche Dauer der Behinderung oder eines Teils derselben hinauszuschieben. Eine entsprechende Benachrichtigung des Kunden hat unverzüglich zu erfolgen, sie ist zunächst an keine Form gebunden. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Benachrichtigung sind wir zu einer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung verpflichtet, sobald uns dies nach den Umständen zumutbar ist. Es steht uns jedoch frei, nach unserer Wahl eine gleichwertige Ware längstens bis zum Ende der Behinderung zu liefern.
9) Nach Beendigung der Behinderung sind wir im Rahmen unserer produktionstechnischen und sonstigen Möglichkeiten innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zur Lieferung verpflichtet und haben dem Kunden den entsprechenden Liefertermin baldmöglichst mitzuteilen.
10) Wir sind nicht verpflichtet, die betroffenen Lieferungen durch Bezüge aus dritten Quellen zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde die daraus entstehenden Mehrkosten übernimmt und sich mit den daraus resultierenden Lieferungsverzögerungen einverstanden erklärt.
11) Beträgt der Gesamtzeitraum der Behinderung mehr als drei Monate, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, sofern wir aufgrund unserer Einkaufskontrakte auch nach drei Monaten noch zum Empfang bzw. zur Abnahme der Ware oder eines Teils derselben verpflichtet sind und dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag zumutbar ist.
12) Bei Verträgen, die mehrere Lieferungen umfassen, besteht das oben genannte Rücktrittsrecht lediglich für solche Lieferungen, die vertraglich im Hinderungszeitraum auszuführen waren.
13) Wir haften nur für den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
§ 8 Leihgebinde und Umschließungen
1) Leihgebinde bleiben in unserem Eigentum; sie dürfen nur zum Transport und zur Lagerung der von uns gelieferten Waren verwendet werden. Sind dem Kunden Leihgebinde zur Verfügung gestellt worden, trägt er während der Leihe jede Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung, inklusive der Gefahr der höheren Gewalt.
2) Die Verwendung der Umschließungen zu anderen als vertragsgemäß vorgesehenen Zwecken ist ohne die Zustimmung von uns verboten. Beschädigte Umschließungen und Behälter dürfen aus Sicherheitsgründen nicht weiter benutzt werden. Sie sind besonders zu kennzeichnen und uns unaufgefordert zurückzugeben.
§ 9 Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2) Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung gilt der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherheit für eine etwaige Saldoforderung durch uns.
3) Der Unternehmer ist berechtigt, die verkaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt bis zur Höhe sämtlicher unbezahlter Rechnungsbeträge aus der Geschäftsbeziehung alle Forderungen ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns das Recht vor, die Forderungen unter Einziehung der Einzugsermächtigung selbst einzuziehen.
4) Die Be- oder Verarbeitung oder Vermischung der gelieferten Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, vermischt ist.
5) Der Unternehmer tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6) Beabsichtigt der Unternehmer nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Unternehmer die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Unternehmers zu leisten.
7) Treten wir wegen vom Unternehmer zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Unternehmer verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Unternehmer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Unternehmer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
8) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
9) Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars verpflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
§ 10 Zahlung, Abrechnung, Vorauszahlung und Sicherheit
1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt der Ware zu erfolgen. Rechnungen gelten als anerkannt, sofern der Kunde nicht innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich widerspricht.
2) Während des Verzuges wird eine Geldschuld mit 10,5 % p.a. verzinst. Wir behalten uns ferner vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
3) Bei Zahlungsverzug und sonstigen schweren Vertragsverletzungen können wir eine Stundung oder Gewährung eines Zahlungsziels jederzeit widerrufen. Wir sind zum Widerruf auch berechtigt, wenn der ernsthafte Verdacht einer wesentlichen Vermögensverschlechterung besteht und der Verdacht nicht unverzüglich entkräftet wird. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt dann nur zahlungshalber. Diskontspesen, Wechselsteuer und Spesen gehen zu Lasten des Kundens, sie sind sofort fällig.
4) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei uns, sondern erst dessen Einlösung bei einem Bankinstitut als Zahlung.
5) Der Kunde kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6) Von uns erstellte Abrechnungen/Gutschriften sind vom Kunden unverzüglich auf ihre Richtigkeit, zu überprüfen. Beanstandungen sind uns binnen sieben Tagen ab Zugang der Abrechnung/Gutschrift schriftlich mitzuteilen.
7) Wir sind jederzeit berechtigt, zur Sicherung unserer Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen. Ferner sind wir berechtigt, Vorauszahlungen auf Lieferungen zu verlangen, wenn a) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kundens eintritt oder b) uns Umstände bekannt werden, aufgrund derer wir begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines Kunden haben oder c) der Kunde mit der Annahme, Abnahme oder Bezahlung einer Lieferung in Verzug ist. Die Vorauszahlungsverpflichtung kann durch Sicherheitsleistung (Bürgschaft etc.) abgewendet werden. Der Kunde ist für die Verwendung der Ware zum vorgesehenen und steuer- und zollrechtlich zulässigen Zweck sowie dafür verantwortlich, dass bei unversteuerten Lieferungen der steuerliche Empfänger über die erforderliche zollamtliche Erlaubnis verfügt. Er haftet ohne Verschulden für Steuer- und Zollabgaben, die wir aufgrund bestimmungswidriger Verwendung der Ware oder fehlender zollamtlicher Erlaubnisse zahlen müssen.
§ 11 Haftung
1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
3) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
4) Soweit wir Waren von Drittlieferern ankaufen, sind wir nicht verpflichtet, die Ware vor Weiterverkauf oder Weiterverarbeitung analysieren zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn wir unter Gehalts- und Beschaffenheitsgarantie eingekauft haben oder wenn wir erfahrungsgemäß annehmen dürfen, dass die von uns gekaufte Ware die vereinbarte oderzugesicherte Beschaffenheit hat.
5) Im Fall des Lieferverzugs haften wir für jede vollendete Woche Verzug maximal bis zu einem Betrag in Höhe von2%des Lieferwertes. Die Haftung ist unabhängig von der Dauer des Verzugs auf insgesamt maximal 6 % des Lieferwertes beschränkt.
§ 12 Tanks und Anlagen
1) Jede Tankanlage ist, soweit gesetzlich vorgeschrieben, vor der ersten Inbetriebnahme, bei Erweiterungen und Veränderungen, auf Kosten des Kunden nach den amtlichen Vorschriften und Richtlinien und nach dem Stand der Technik abzunehmen. Die ordnungsgemäße Abnahme ist uns für die Lieferfreigabe schriftlich nachzuweisen.
2) Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen termingerecht durchführen zu lassen. Der Kunde übernimmt die Garantie für den einwandfreien Zustand des in seinem Eigentum stehenden Tanks und des Zubehörs und trägt sämtliche anfallenden Wartungs- und Prüfkosten.
§ 13 Rechtsanwendung, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für den Fall, dass der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Recht ist, ist Gerichtsstand Mölln oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Kunden. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
§ 14 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Die Parteien sind bereits jetzt einig, dass die unwirksame durch eine wirksame, beiden Vertragsparteien zumutbare Regelung ersetzt werden soll, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
§ 15 Kein Widerrufsrecht für Verbraucher
Beim Heizölkauf besteht das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucherkunden nicht, weil auf Verträge über die Lieferung von Heizöl der Ausschlussgrund des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB anwendbar ist. Verbraucher können ihre auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung also nicht widerrufen.
Widerrufsbelehrung
Widerruf
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, die Raiffeisen Energie Nord GmbH, Industriestr. 11, 23879 Mölln—- Telefon: 0 45 42/82 82 82, Fax 0 45 42 / 82 82 99, E-Mail: heizoel@ramoelln.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Es gibt gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht (§ 312 g BGB). Insbesondere erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr.4BGB vorzeitig, wenn sich die Ware bei Lieferung mit Restbeständen in Ihrem Tank vermischt.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Mölln, Mai 2023
Raiffeisen Energie Nord GmbH