
29.04.2025
Reduzierung von Heizkosten durch Lüftungsanlage
Bei der Entscheidung, was bei einem Neubau oder einer Modernisierung umgesetzt wird, spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Zum einen...

28.04.2025
Öl- und Heizölpreise aktuell
Zum Montag startete der Ölhandel ruhig und mit leichten Kursgewinnen. Aufgrund der Unsicherheit, wie der Zollstreit zwischen der USA und China...

28.04.2025
Gipfel zur Energiesicherheit in London
Am 24. und 25. April 2025 fand in London der internationale Gipfel „Summit on the Future of Energy Security“ statt, organisiert von der...
Die Tage werden kürzer und abends wird es schnell kühl, wenn die Sonne untergangen ist. Wohl dem, der es sich dann vor einem prasselnden Kaminfeuer gemütlich machen kann.
Zuerst einmal die gute Nachricht: auch die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sieht kein Verbot für moderne Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen und Heizkamine vor, denn klassische Einzelraumfeuerstätten gelten nicht als Heizungsanlagen.
Aber so ganz ohne Regelungen geht es dann doch nicht, denn es gibt noch die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Diese ist eine Rechtsverordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Das Gesetz soll dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen und zur Verbesserung der Luftqualität beitragen. Am 1.1.2015 trat die zweite Stufe des BImSchV in Kraft, diese schreibt für neu errichtete Anlagen Abgas-Grenzwerte von 0,04 g/m³ Feinstaub und 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid vor. Ältere Geräte genießen unter bestimmte Voraussetzungen oft Bestandsschutz. Zum 31.12.2024 endet die Frist für Einzelraumfeuerungsanlagen, welche ein Datum zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 auf dem Typenschild haben. Ein Weiterbetrieb ist nur möglich, wenn sie an ihrem ursprünglichen Platz verbleiben und die Grenzwerte von 0,15 g/m³ Feinstaub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid einhalten. Es greift das Kaminofen-Verbot und die Feuerstätte muss bis Ende 2024 entweder stillgelegt, ersetzt oder mit einem wirkungsvollen Partikelfilter bzw. -abscheider nachgerüstet werden, wenn diese Grenzwerte nicht eingehalten werden. Der Nachweis, ob Ihr Kaminofen über die entsprechenden Werte verfügt, kann über den Schornsteinfeger oder über eine Leistungserklärung des Kaminherstellers erfolgen.
Für alle, die mit der Neuanschaffung eines Kamins liebäugeln ist gut zu wissen, dass laut aktuellem Gesetzestext dezentrale, handbeschickte Einzelraumfeuerstätten sogar zu 10% auf den Nutzwärmebedarf angerechnet werden können. Der Nutzwärmebedarf muss zukünftig zu 65% aus erneuerbaren Energien gewonnen werden und Holz ist ein nachwachsender Rohstoff…