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30.06.2026

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Prüfpflichten und Betreiberverantwortung: Was Heizölkunden über ihre Anlage wissen sollten

29.06.2026

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Trotz super Sonne im Sommer weniger Leistung bei Photovoltaikanlagen

28.06.2026

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Umstellung aller Haushalte bis 2032 auf digitale Stromzähler (12.03.2024)

Umstellung aller Haushalte bis 2032 auf digitale Stromzähler

Laut Bundesnetzagentur wird jeder Haushalt bis 2032 mit einem digitalen Stromzähler ausgestattet. Der neue Stromzähler ersetzt den bisherigen analogen Zähler und besitzt aber keine Kommunikationseinheit. Der Zähler kann deshalb nicht aus der Ferne ausgelesen werden oder Daten über den Verbrauch senden. Eine manuelle Ablesung des Zählerstands durch Sie oder den Messstellenbetreiber zur Erstellung der Jahresendabrechnung ist auch zukünftig erforderlich.

Aber was ist der Vorteil? Der digitale Zähler zeigt die aktuell bezogene Leistung in Kilowatt an. Sie können nachschauen, wie viel Strom Sie am Vortag, im vergangenen Monat oder im gesamten Jahr verbraucht haben. Die Verbrauchswerte werden bis zu 24 Monate gespeichert. So ist es einfacher, stromintensive Geräte und Einsparpotenziale zu identifizieren. Wer über seinen Energieverbrauch Bescheid weiß, kann sein Verhalten anpassen und Kosten nachhaltig senken.

Für die Umrüstung hat Ihr Messstellenbetreiber ein gesetzlich verankertes Zutrittsrecht. Das heißt, Sie müssen ihm freien Zugang zu Ihrem Grundstück und Ihren Räumlichkeiten gestatten und dafür sorgen, dass die Messstelle erreichbar ist.

Die Kosten für die moderne Messeinrichtung beinhalten Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle sowie die Ablesung. Insgesamt dürfen Ihnen maximal 20 € inkl. MwSt. pro Jahr in Rechnung gestellt werden. Diese Preisobergrenze gilt nur für Geräte, die vom grundzuständigen Messstellenbetreiber eingebaut und betrieben werden. Entscheiden Sie sich, einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber zu beauftragen, gilt diese Kostenbegrenzung nicht. Je nach Vertragsgestaltung werden die Kosten für den Messstellenbetrieb entweder wie bisher auf der Stromabrechnung ausgewiesen oder über eine separate Rechnung des Messstellenbetreibers gestellt. Überprüfen Sie daher in jeder Rechnung sorgfältig, ob Ihnen die Kosten für den Zähler und die Ablesung für den gleichen Zeitraum nicht doppelt abgerechnet wurden. Und sollte zusätzlich ein Umbau des Zählerkastens notwendig sein, tragen Sie als Hauseigentümer bzw. Vermieter ebenfalls die anfallenden Kosten.

Über ein Smart-Meter-Gateway kann die digitale Messeinrichtung zukünftig in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden, so dass eine automatische Ablesung möglich ist.

Quelle: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Mediathek/Verbraucherhefte/Energie/ModerneMesseinrichtungStrom.pdf?__blob=publicationFile&v=1

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